Endlich - Urteil gegen Tierversuche

Dank des im letzten Jahr ins Grundgesetz aufgenommenen Tierschutzes konnte jetzt erstmals ein Tierversuchsvorhaben durch die Behörden verhindert werden. Das Verwaltungsgericht Gießen wies Anfang September 2003 eine Klage auf Durchführung von Tierversuchen ab und gab damit der Genehmigungsbehörde Recht, die einen Tierversuchsantrag abgelehnt hatte. Das Urteil ist ein echter Meilenstein, der hoffentlich Konsequenzen in Form von weiteren verweigerten Tierversuchsanträgen haben wird.

Doch der Reihe nach: Das Regierungspräsidium (RP) Gießen hatte den Tierversuchsantrag eines an der Universität Marburg tätigen Tierexperimentators abgelehnt. In dem Versuch ging es um die Untersuchung der Nebenwirkung eines seit zehn Jahren zugelassenen Medikamentes. An Ratten sollte erforscht werden, warum menschliche Patienten bei Einnahme dieses Medikamentes an Gewicht zunehmen. Die Tiere sollten im Laufe des Experimentes getötet werden. Das RP verweigerte die Genehmigung, da die Notwendigkeit des Versuchs nicht wissenschaftlich begründet dargelegt worden sei. Die Uni zog daraufhin vor Gericht und bekam zunächst in einem Eilentscheid des Verwaltungsgerichtshofes Kassel Recht. Dieser hatte in seiner Begründung dem RP als Genehmigungsbehörde lediglich eine »Plausibilitätskontrolle«, aber keine inhaltliche Prüfung der Notwendigkeit der Tierversuche zugestanden. Die neue Rechtslage des inzwischen zum Staatsziel erhobenen Tierschutzes hatte in diesem Urteil keinerlei Berücksichtigung gefunden.

Das RP verweigerte weiter die Genehmigung, woraufhin die Universität Klage erhob. Doch das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung führt das Gericht an, dass »die Wissenschaftsfreiheit durch die Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in das Grundgesetz durchaus eine Einschränkung erfährt, die auch bei Umsetzung der Vorschriften des Tierschutzrechtes Niederschlag und Beachtung finden muss.« Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: »Gerade die Tötung eines Tieres ist keine geringfügige, sondern eine nachhaltige und dauerhafte Beeinträchtigung des individuellen Wohlbefindens. (...) Es widerspricht ethischen Grundsätzen, eine Vielzahl von Wirbeltieren zu töten, nur um festzustellen, aus welchen Gründen ein Medikament bei einem Menschen zu einer (...) Gewichtszunahme führt.« Der Verwaltungsgerichtshof gesteht damit der Genehmigungsbehörde das Recht zu, beantragte Tierversuche wissenschaftlich überprüfen zu dürfen.

Was für den Außenstehenden haarsträubend erscheint, nämlich dass erst ein Gericht bemüht werden muss, um etwas feststellen, was eigentlich selbstverständlich sein sollte, war bis zur Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz gängige Praxis. Zwar mussten Tierversuche beantragt und genehmigt werden, doch konnte letztendlich keine Genehmigungsbehörde einen Tierversuch verbieten.

Wir erinnern uns: Im Jahr 1992 untersagte der Berliner Gesundheitssenator einem Hirnforscher, eine Versuchsreihe mit Affen durchzuführen, bei denen den in Affenstühlen fixierten Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt werden sollten. Der Senator hielt die Versuche für ethisch nicht vertretbar. Zwei Jahre später urteilte das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Tierversuche zulässig seien, da die im Grundgesetz uneingeschränkt gewährleistete Wissenschaftsfreiheit nicht durch das untergeordnete Tierschutzgesetz eingeschränkt werden könne. Die Genehmigungsbehörde könne sich lediglich zu formalen Fehlern im Genehmigungsantrag äußern, habe aber kein Recht, die »Unerlässlichkeit« oder die »ethische Vertretbarkeit« eines Versuchs in Frage zu stellen.

Im Jahre 1993 versagte der Gießener Regierungspräsident einem Marburger Hochschullehrer, tödlich endende Versuche an Ratten in einem Pflichtkurs für Zoologiestudenten durchzuführen. Ein vorhandener Lehrfilm könne den Lehrzweck ebenso gut erreichen. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel entschied, dass das Verbot der Tierversuche unzulässig sei, da der ethische Tierschutz keinen Verfassungsrang habe und somit keine »immanente Schranke für die Lehrfreiheit im Sinne des Grundgesetzes« bilde. Die Beurteilung, ob eine alternative Lehrmethode geeignet sei, einen Ausbildungstierversuch zu ersetzen, sei ausschließlich dem Hochschullehrer selbst überlassen, hieß es damals.

Mit anderen Worten: Bislang wurde die im Grundgesetz festgeschriebene Wissenschafts- und Lehrfreiheit über das Tierschutzgesetz gestellt. Die zuständigen Behörden hatten im Falle eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz keine Möglichkeit, im Rahmen ihrer Genehmigungstätigkeit einzugreifen. Das Tierschutzgesetz wurde damit zur Makulatur.

Mit der Aufnahme in das Tierschutzes im Grundgesetz im Sommer 2002 wurde dem Freibrief der Experimentatoren zum Quälen und Töten von Tieren endlich ein Riegel vorgeschoben - man musste nur noch auf die entsprechende Umsetzung warten. In dem wegweisenden Urteil vom September 2003 wurde die Bedeutung des Staatsziels Tierschutz erstmals berücksichtigt. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Genehmigungsbehörden diesem erfreulichen Beispiel folgen und in ähnlichen Situationen Tierversuchsvorhaben verbieten.


 
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